CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit 2023 sind bei Vermietungen gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Mieter sollen dadurch zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme & zu energetischen Sanierungen angereizt werden.

Damit Sie diese Aufteilung vornehmen können, müssen die Erdgaslieferanten auf den Abrechnungen die entsprechenden Kennwerte bereitstellen. Dazu gehören Informationen zu Brennstoffemissionen, Emissionsfaktor (Umrechnungsfaktor) sowie Kohlendioxidkosten.

Werte für die Aufteilung der CO2-Kosten

In Ihrer Erdgasrechnung finden Sie die CO2-Emissionen (in kg CO2) oder Sie errechnen diesen Wert, indem Sie den Verbrauch in kWh mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor von 0,181395 kg CO2/kWh multiplizieren. Die CO2-Emissionen müssen Sie nun auf ihre m² (Gebäude / Wohnung) umlegen. Die Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen finden Sie in der unteren Grafik.

Bei Nichtwohngebäuden – also etwa Gewerbeimmobilien – hat der Mieter bis zu 50 Prozent der Kosten zu tragen.

Den dazugehörigen Gesetztestext finden Sie hier.

Berechnungsbeispiele

Eine 100 m² Wohnung hatte im Jahr 2023 einen Jahresverbrauch von 20.000 kWh.

In der Rechnung wird folgenden Hinweistext mit den CO2-Emissionen angedruckt: Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) Mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor von 0,181395 kg CO2/kWh ergeben sich für den gemessenen Erdgasverbrauch 3.628 kg CO2. Es wird auf die in § 6 (2) und § 8 (2) CO2KostAufG geregelten Erstattungsansprüche hingewiesen. Der heizwertbezogene Umrechnungsfaktor beträgt 0,200880 kg CO2/kWh.

Die angegebenen CO2-Emissionen von 3.628 kg CO2 werden dann auf die 100 m² Wohnung umgelegt.

Eine 100 m² Wohnung hatte im Jahr 2023 einen Jahresverbrauch von 20.000 kWh.

Im ersten Schritt werden die CO2-Emissionen ausgerecht. Hierzu wird der Jahresverbrauch von 20.000 kWh mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor 0,181395 kg CO2/kWh multipliziert.

20.000 kWh x 0,181395 kg CO2/kWh = 3.628 kg CO2

Die errechneten CO2-Emissionen von 3.628 kg CO2 werden dann auf die 100 m² Wohnung umgelegt.

FAQ

Das Gesetz gilt ab 01.01.2023. In der Regel wird es also in den Nebenkostabrechnungen ab 01.01.2024 für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, die anteilig seit dem 01.01.2023 entstanden sind.

  • Brennstoffemissionen / CO2-Emissionen wird in kg CO2 ausgewiesen und ist auf der Rechnung im Absatz „Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ zu finden.

  • Kohlendioxidkosten für die gelieferte eingesetzte Brennstoffmenge wird in der Rechnung als CO2-Kosten aus BEHG angedruckt.

  • Der brennwertbezogene Umrechnungsfaktor von 0,181395 kg CO2/kWh ist auf der Rechnung im Absatz „Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ zu finden.

  • Der heizwertbezogene Umrechnungsfaktor von 0,200880 kg CO2/kWh ist auf der Rechnung im Ab-satz „Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ zu finden.

Die Bundesregierung hat mit dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) einen nationalen Handel mit Zertifikaten für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen beschlossen. Dieser „CO2-Preis“ wird über die Energieversorger auf die Verbraucher*innen umgelegt. Weiterführende Informatinen finden sie hier.