CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit 2023 sind bei Vermietungen gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Mieter sollen dadurch zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden.

Damit Sie diese Aufteilung vornehmen können, müssen die Erdgaslieferanten auf den Abrechnungen die entsprechenden Kennwerte bereitstellen. Dazu gehören Informationen zu Brennstoffemissionen, Emissionsfaktor (Umrechnungsfaktor) sowie Kohlendioxidkosten.

Werte für die Aufteilung der CO2-Kosten

In Ihrer Erdgasrechnung finden Sie die CO2-Emissionen (in kg CO2) oder Sie errechnen diesen Wert, indem Sie den Verbrauch in kWh mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor von 0,181395 kg CO2/kWh multiplizieren. Die CO2-Emissionen müssen Sie nun auf Ihre zugrunde zu legenden Quadratmeter des Gebäudes oder der Wohnung umlegen. Die Einstufung des Gebäudes bzw. der Wohnung hinsichtlich der CO2-Kostenaufteilung in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes finden Sie in der unteren Grafik.

Bei Nichtwohngebäuden – also etwa Gewerbeimmobilien – gelten abweichende Aufteilungsregeln zwischen Mieter und Vermieter..

Den dazugehörigen Gesetztestext zum CO2KostAufG finden Sie hier.

Berechnungsbeispiele

Eine 100 m² Wohnung hatte im Jahr 2025 einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh.

In der Rechnung wird folgender Hinweistext angedruckt:

Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor von 0,181395 kg CO2/kWh (entspricht einem heizwertbezogenen Umrechnungsfaktor von 0,200880 kg CO2/kWh) ergeben sich für den gemessenen Erdgasverbrauch für 2025: 2.177 kg CO2.

Die angegebenen CO2-Emissionen von 2.177 kg CO2 werden dann auf die 100 m² Wohnung umgelegt.

Eine 100 m² Wohnung hatte im Jahr 2025 einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh.

Sie können die CO2-Emissionen rechnerisch selbst ermitteln, indem Sie den Jahresverbrauch von 12.000 kWh mit dem brennwertbezogenen Umrechnungsfaktor 0,181395 kg CO2/kWh multiplizieren.

12.000 kWh x 0,181395 kg CO2/kWh = 2.177 kg CO2

Die errechneten CO2-Emissionen von 2.177 kg CO2 werden dann auf die 100 m² Wohnung umgelegt.

FAQ

Das Gesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. In der Regel wurde es also in den Nebenkostabrechnungen ab 2024 für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die jeweils anteilig entstandenen CO2-Emissionen und die CO2-Kosten aufgeführt, erstmalig anteilig seit 01.01.2023.

Im Abschnitt Hinweis nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sind folgende Angaben zu finden:

  • der für die Ermittlung der Brennstoffemissionen (CO2-Emissionen) relevante brennwertbezogene Emissionsfaktor in Höhe von 0,181395 kg CO2/kWh

  • informativ der heizwertbezogene Emissionsfaktor in Höhe von 0,200880 kg CO2/kWh

  • die aus Multiplikation von brennwertbezogenem Emissionsfaktor und eingesetzter Brennstoffmenge (Erdgasverbrauch in kWh) ermittelten Brennstoffemissionen (CO2-Emissionen) in kg CO2

  • die für eine Aufteilung anzusetzenden Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten) für die eingesetzte Brennstoffmenge (Erdgasverbrauch)

Der herangezogene Erdgasverbrauch (Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffmenge) ist dem Abschnitt Ihre Erdgaskosten zu entnehmen.

Die Bundesregierung hat mit dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) einen nationalen Handel mit Zertifikaten für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen beschlossen, der seit 2021 angewendet wird. Energieversorger müssen für die entstehenden CO2-Emissionen Zertifikate erwerben und geben diese Kosten an die Kund*innen weiter.

Ab 2026 beginnt im nationalen Emissionshandel die Versteigerung der Zertifikate innerhalb eines gesetzlich festgelegten Preiskorridors. 2027 dient als Übergangsjahr, bevor voraussichtlich ab 2028 ein freier Handel von Zertifikaten im europäischen Emissionshandel möglich ist. Weiterführende Informationen finden Sie hier.