Informationen zu Entlastungen

Die aktuelle Energiekrise stellt viele unserer Kund*innen aber auch uns vor große Herausforderungen. Auf dieser Seite haben wir die staatlichen Entlastungsmaßnahmen „Soforthilfe Dezember 2022“ und „Preisbremse“ für Sie zusammengefasst

Als Ihr zuverlässiger Energieversorger können Sie sich darauf verlassen, dass wir alles tun um die gesetzlichen Änderungen und Entlastungen im Sinne unserer Kund*innen umzusetzen.

Aktuelles (Preisbremse, Abschlag & Rechnung)

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen hat sich bei uns leider stark verzögert. Aufgrund der hohen Komplexität kam und kommt es an einigen Stellen zu Verzögerungen:

  • Ausstehende Rechnungen und Abschläge: Wir arbeiten aktuell daran, die letzten Rückstände bei den Abrechnungen aufzuholen und verschicken Rechnungen in großer Zahl. In der Rechnung weisen wir alle relevanten Informationen zur Entlastung aus.
    Bis zum Erhalt des Informationsschreibens der Rechnung buchen wir keine Abschläge ab, da wir laut Gesetz verpflichtet sind die Preisbremsen zu berücksichtigen und unsere Kund*innen vorab über ihre persönliche Entlastung zu informieren.
    Bitte beachten Sie, dass mit Erhalt der Rechnung bzw. des Informationsschreibens alle ausstehenden Kosten und Abschläge der letzten Monate fällig werden. Wir empfehlen Ihnen daher, entsprechende Rücklagen zu bilden. Sollten Sie nicht in der Lage sein diese Kosten auf einmal zu tragen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
  • Höhe der neuen Abschläge: Bei Kund*innen, die nun ihre Rechnung bzw. ihr Informationsschreiben erhalten, ist es möglich, dass der neue Abschlag trotz Entlastung höher ist als bisher. Das hat zwei Gründe:
    • Bei der Abschlagsermittlung ziehen wir immer die aktuellen Preise heran. Diese sind trotz der Preisbremse und der Preissenkung zum 1. Juni 2023 deutlich höher als im Jahr 2022.
    • Aufgrund der Verzögerung in der Rechnungsstellung verteilen sich die jährlichen Gesamtkosten nun auf weniger Monate (Abschläge). Dadurch ist der einzelne Abschlag höher.
    Da wir unsere Preise zum 1. Juni 2023 gesenkt haben, liegen wir bei der Mehrzahl unserer Privatkund*innen seitdem unter dem Referenzpreis der Preisbremse. Kund*innen profitieren also seitdem von günstigeren Preisen.
  • Umstellung auf spartenweise Abrechnung / Abbuchung: Um die Rechnungstellung nicht noch weiter zu verzögern, haben wir uns entschieden, im aktuellen Prozess Rechnungen spartenbezogen zu erstellen und zu versenden sowie Abschläge für einzelne Sparten (bspw. für Wasser) gesondert einzuziehen. Kund*innen erhalten also für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser jeweils eine eigene Rechnung.
  • Kunden mit Zweitarif-Zähler (HT/NT) bzw. Stromwärme: Der Gesetzgeber hat Anfang Juli weitreichende Änderungen der gesetzlichen Grundlagen verabschiedet. Wir arbeiten daran diese Anpassungen umzusetzen. In diesen Fällen ist es teilweise leider weiterhin nicht möglich Rechnungen zu stellen und Abschläge einzuziehen. Betroffene Kunden bitten wir weiterhin um Geduld.

Tipps zum Energiesparen

Informationen zu den Preisbremsen im Detail

Wir setzen die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme zuverlässig für Sie um. Diese gelten dann rückwirkend für das bisherige Jahr 2023.

Sollten Sie über 30.000 kWh Strom bzw. 1,5 Mio. kWh Erdgas/Wärme pro Jahr verbrauchen, gelten für Sie abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) für 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.

Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch geschätzt.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Für Stromkund*innen, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose des Netzbetreibers) auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.

Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch geschätzt.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Umsetzung der Preisbremsen stellt uns und die gesamte Branche vor enorme Herausforderungen. Es waren und sind komplexe Anpassungen an den Systemen notwendig, um alle Entlastungen zielgerichtet bei den Kund*innen umsetzen zu können. Wir tun was wir können, um diese Situation so schnell wie möglich aufzulösen. Unseren Kund*innen entsteht am langen Ende kein finanzieller Nachteil, alle Entlastungen werden entsprechend der Vorgaben umgesetzt und kommen bei ihnen an.

Wir setzen die Vorgaben zur Preisbremse derzeit mit Hochdruck um.

Sie erhalten von uns zur Preisbremse im Vorfeld noch ein Schreiben, das Informationen darüber enthält, was die Energiepreisbremse für Ihren Haushalt im Detail bedeutet, wie sich Ihr monatlicher Abschlag in Zukunft darstellt und wie groß Ihre rückwirkende Entlastung zum 1. Januar 2023 ist. Der Versand des Schreibens verzögert sich derzeit noch.

Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten Sie die Entlastung automatisch und müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie Ihre Abschläge selbst monatlich überweisen, werden die neuen Abschläge erst fällig, nachdem Sie das Schreiben mit allen individuellen Informationen von uns erhalten haben.

Wir bitten wir Sie aufgrund der Vielzahl an Kundenanfragen von Nachfragen zu diesem Thema abzusehen.

Wir sind aktuell mit Hochdruck damit beschäftigt, Verzögerungen bei der Rechnungserstellung abzuarbeiten. Die Abläufe sind allerdings komplex, denn die Systemanforderungen aus der Preisbremse schlagen sich auch auf solche eigentlichen Routineabläufe durch. Leider können wir keine genauen Zeitangaben machen. Wir bitten Sie um etwas Geduld und darum, von Nachfragen abzusehen. Auch unser Kundenservice kann leider zum aktuellen Zeitpunkt keine genauen Aussagen zum zeitlichen Horizont treffen.

Die Berechnung der Preisbremse erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Das Entlastungskontingent muss auf Basis des letzten bekannten Verbrauchs an der Entnahmestelle ermittelt werden. Dadurch ergibt sich bei sehr geringen Verbräuchen ein Entlastungsbetrag, der höher ist als die Verbrauchskosten. Zum 31. Dezember 2023 wird das gesamte Jahr 2023 betrachtet und gegebenenfalls zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert.

Diese Position nennt die Summe der Bruttokosten für Ihren Energieverbrauch aus allen Monaten, in denen Sie eine Entlastung aus dem Preisbremsengesetz erhalten haben.

Bei Kund*innen, die nun ihre Rechnung erhalten, ist es möglich, dass der neue Abschlag trotz Entlastung höher ist als bisher. Das liegt an zwei Gründen:

  • Bei der Abschlagsermittlung ziehen wir immer die aktuellen Preise heran. Diese sind trotz Preisbremse und Preissenkung zum 1. Juni 2023 deutlich höher als die Preise aus dem Jahr 2022, zu denen die alten Abschläge berechnet wurden. Sowohl Preisbremse als auch neue Preise liegen über dem Niveau vergangener Jahre.
  • Aufgrund der Verzögerung in der Rechnungsstellung ist der Abrechnungszeitraum verkürzt, d.h. die jährlichen Gesamtkosten verteilen sich nun auf weniger Monate (Abschläge). Dadurch ist der einzelne Abschlag höher.

Da sich die Preissenkung und die Entlastung in etwa die Waage halten, bleiben die Abschläge gleich.

Die Gesetze zur Preisbremse gelten vorerst bis zum 31.12.2023 mit der Option auf Verlängerung bis 30.04.2024.

Die Jahresverbrauchsprognose bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung Ihrer Entlastung durch die Preisbremsen. Beim Strom verwenden wir – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei Gas und Wärme ist die Verbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen Schätzwert, der von Ihrem tatsächlichen bzw. vergangenen Verbrauch abweichen kann.

Das Entlastungskontingent bezeichnet die Menge an Strom, Gas bzw. Wärme, für die die reduzierten Preise gelten. Es beträgt für Stromverbräuche bis 30.000 Kilowattstunden und Gas- bzw. Wärmeverbräuche bis 1,5 Millionen Kilowattstunden 80% der Jahresverbrauchsprognose.

Für dieses Entlastungskontingent gilt der der gesetzlich festgelegte Referenzpreis. Dieser beträgt je Kilowattstunde

  • 40 Cent für Strom
  • 12 Cent für Gas
  • 9,5 Cent für Wärme

Der Entlastungsbetrag ist der Geldbetrag, um den sich Ihre Energiekosten durch die Preisbremsen reduzieren. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis multipliziert mit dem Entlastungskontingent. Den Gesamtbetrag verteilen wir gleichmäßig auf Ihre monatlichen Abschläge.

Beispiel: Sie haben einen prognostizierten Jahresstromverbrauch von 10.000 Kilowattstunden und einen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von 46 Cent. Das Entlastungskontingent beträgt 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs, also 8.000 Kilowattstunden. Der Referenzpreis liegt bei 40 Cent. Die Differenz zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis beträgt also 6 Cent. Daraus ergibt sich ein Entlastungsbetrag von insgesamt 480 Euro (6 Cent x 8.000 Kilowattstunden) bzw. 40 Euro monatlich.

Ja, sparen lohnt sich auch weiterhin mehr denn je! Und das aus zwei Hauptgründen:

  • Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
  • Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer nun unter 80% des prognostizierten Verbrauchs liegt, erhält im Rahmen der Jahresrechnung zusätzlich Geld zurück. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Ein negativer Gesamtrechnungsbetrag, also die Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus ist ausgeschlossen. Das heißt: Auch eine sehr hohe Verbrauchsreduktion wird nur bis zum Rechnungsbetrag Null angerechnet, man bekommt also nicht mehr zurück als man über die Abschlagszahlung tatsächlich für seinen Energie- oder Wärmeverbrauch bezahlt.

Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und Erdgas- bzw. Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden ist immer der sogenannte „prognostizierte Verbrauch“ relevant. Konkret ist bei Stromkunden die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich, bei Erdgas- bzw. Wärmekunden die Verbrauchsprognose des Energieversorgers vom September 2022. Von diesen Verbrauchsprognosen unterliegen jeweils 80% dem Preisdeckel, d.h. für 80% der Menge laut Verbrauchsprognose gilt der subventionierte Preis.

Wenn Sie für März keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.

Im Rahmen der Abschlagsanpassungsschreiben schätzen wir den Entlastungsbetrag. Dies erfolgt, indem wir zunächst den Entlastungsbetrag für das gesamte Gebäude berechnen. Jede*r Mieter*in erhält dann einen gleich hohen Anteil von diesem Betrag. Zur Jahresabrechnung berechnen wir dann den Entlastungsbetrag auf Basis des individuellen Verbrauchs und verrechnen diesen mit den bisherigen Entlastungen.

Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen ein Wert geschätzt.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in diesen Fällen die Verbrauchsprognose anzupassen.

Bei Doppeltarifzählern wird aus den Preisen für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ein gemittelter Preis gebildet. Dafür wird die Anzahl der Stunden im HT und im NT betrachtet und zueinander gewichtet. Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt ein Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto.

Seit dem 1. August 2023 gilt für den NT ein Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Hier wird also nicht nur für Ihren Energiepreis, sondern auch für den Referenzpreis ein gemittelter Wert errechnet.

Die Schaltzeiten, also die Zeiten in denen HT und in denen NT gilt, legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlich diese auf seiner Internetseite.

Durch Ihr verantwortungsbewusstes Handeln profitieren Sie bereits ökologisch und ökonomisch. Eine zusätzliche Entlastung ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.

Eine Korrektur von Rechnungen ist im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Selbstverständlich erhalten Sie die Entlastung trotzdem. Denn die Entlastung für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Preisbremse wird vom nächsten Abschlag nach Umsetzung abgezogen. Dadurch wird dieser besonders niedrig ausfallen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie rechtzeitig von uns per Post.

Nein, die Abrechnung für die Monate Januar und Februar wird ohne Berücksichtigung der Preisbremse erstellt. Die Entlastung für diese beiden Monate erhalten Sie immer von dem Energieversorger, mit dem Sie am 01.03.2023 ein Vertragsverhältnis haben.

Ihr bisheriger Energieversorger ist verpflichtet, dem neuen Energieversorger die Höhe Ihres Entlastungskontingents und die bereits in Anspruch genommene Menge aus diesem Kontingent mitzuteilen. Der neue Energieversorger übernimmt diese Daten und berücksichtigt die Preisbremse für das verbleibende Entlastungskontingent.

In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.

Im Juli 2023 wurden Anpassungen und Ergänzungen an den gesetzlichen Grundlagen rund um die Energiepreisbremsen beschlossen. Neben Klarstellungen und Vereinheitlichungen wurden vor allem diese Punkte angepasst:

  • Die Einführung eines eigenen Referenzpreises für Kunden mit Heizstrom bzw. Wärmepumpen in Höhe von 28 ct / kWh
  • Zukünftig sollen auch Erdgaskunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 GWh pro Jahr und jährlicher Abrechnung Anspruch auf die Entlastungen der Preisbremsen haben
  • Die Netzbetreiber sollen angehalten werden die Verbrauchsprognose anzupassen, wenn kürzlich eine Wärmepumpe oder Wallbox angeschafft wurde

Die N ERGIE hält sich natürlich an die jeweils gültigen gesetzlichen Grundlagen. Die Anpassungen treten im Wesentlichen ab August 2023 in Kraft. Sobald wir diese umgesetzt haben, informieren wir unsere Kunden entsprechend. Da die Änderungen allerdings kurzfristig verabschiedet wurden, wird die konkrete Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher von Anfragen abzusehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat auf seiner Homepage Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Preisbremsen zusammengetragen. Außerdem hat das Ministerium eine kostenlose Hotline zur Beratung über die Preisbremsen eingerichtet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Weitere Fragen anzeigen

Informationen zur Soforthilfe

Um die Zeit bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat die Bundesregierung für den Dezember die Soforthilfe vorgesehen. Bei Erdgaskunden wurde der Dezember-Abschlag ausgesetzt (der tatsächliche Erstattungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung berücksichtigt und mit dem erlassenen Abschlag verrechnet). Wärmekunden wird die Soforthilfe bis Ende Dezember überwiesen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Soforthilfe erhalten alle Erdgas-, Fernwärme- und Wärme-Contracting-Kunden mit Verbräuchen unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr bzw. einem Standardlastprofil. Zudem darf das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen werden.

Auch Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM) können Anspruch auf die Soforthilfe haben, wenn der Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr liegt, sie die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen oder bestimmte Anforderungen (Bildung, Wissenschaft, Pflege) gemäß dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) § 2 und § 4 erfüllen. Erdgas-RLM-Kunden müssen einen Antrag in Textform stellen, der belegt, dass sie anspruchsberechtigt sind. Wenn Sie einen Verbrauch über 1,5 Millionen kWh pro Jahr haben und glauben, dass Sie anspruchberechtigt sind, gehen Sie bei Fragen gerne auf Ihren persönlichen Kundenbetreuer zu.

Beim Erlass des Dezember-Abschlags (Erdgas) handelt es sich um die sogenannte "vorläufige Leistung". Die eigentliche Soforthilfe wird beim Erdgas auf Basis des prognostizierten Verbrauchs (Stand September) und der Erdgas-Preise vom Dezember berechnet (zur genauen Berechnung siehe die jeweiligen Fragen/Antworten hierzu). Bei der nächsten Rechnung werden dann immer die tatsächlichen Verbrauchskosten, die geleisteten Abschläge und die Soforthilfe miteinander verrechnet. Der Gedanke des Gesetzes ist, dass im Idealfall die gutgeschriebene Soforthilfe in der Rechnung den erlassenen Abschlag wieder ausgleicht. Meist kommt es aber zu Abweichungen.

Es gibt verschiedenene Gründe, warum es zwischen der eigentlichen Soforthilfe und dem zunächst erlassenen Abschlag zu Unterschieden kommen kann:

- ein Grund kann z.B. sein, dass die Abschläge von Ihnen selbst oder in Absprache mit einem unserer Kundenberater angehoben oder gesenkt wurden. Während die Abschläge also variabel sind, bleibt der prognostizierte Verbrauch ein fixer Wert.

- der prognostizierte Jahresverbrauch im September kann sich von Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden, da die Verbräuche z.B. auch gradtagsbereinigt werden.

- wenn Sie seit September eine Zählerstandsablesung hatten, schreibt das Gesetz dennoch die Verwendung des Verbrauchswerts vom September vor.

- zudem werden Rabatte und Boni bei der Berechnung der Soforthilfe nicht berücksichtigt.

Die Berechnung und Ermittlung ist vom Gesetzgeber vorgegeben und kann von uns nicht beeinflusst werden, da es sich um staatliche Leistungen handelt, die wir "durchreichen".

Die Höhe der Soforthilfe Entlastung wird in der Gesamtübersicht Ihrer nächsten Rechnung angegeben. Wenn Sie den Dezember-Abschlag 2022 erstattet bekommen haben, wird dieser auch nicht bei den geleisteten Zahlungen berücksichtigt (wie hoch der erlassene Abschlag war, ist neben der Soforthilfe-Entlastung aufgeführt) und somit im Gesamtsaldo mit der Soforthilfe verrechnet. Wenn Sie die Soforthilfe direkt überwiesen bekommen haben (z.B. bei Fernwärme) wird diese in einem separaten Satz unterhalb der Gesamtübersicht angezeigt.

© N‑ERGIE, N‑ERGIE

Zwar erhalten Haushalts- bzw. SLP-Gewerbekunde im Dezember den Abschlag erlassen, die Höhe der eigentlichen Soforthilfe kann davon aber abweichen. Die Höhe der Soforthilfe wird errechnet, indem man ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September) mit dem Bruttoarbeitspreis (Stand 1.12.) multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel der weiteren Preisbestandteile (Stand 1.12.) addiert. Die mögliche Differenz aus dem Abschlag und der Soforthilfe wird auf Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Zum Beispiel: Wenn Ihr prognostizierter Verbrauch bei 12.000 kWh pro Jahr liegt, läge die Entlastung bei 12.000 kWh geteilt durch 12, also 1.000 kWh multipliziert mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis und zuzüglich 1/12 des Grundpreises (Stand 1.12.). Bei unserem Produkt ERDGAS SMART wären dies etwa 96 Euro.

Zur Berechnung wird der prognostizierte Jahresverbrauch der letzten Abrechnungsperiode herangezogen, der die Grundlage für die Berechnung Ihres Abschlags gebildet hat (Stand September 2022). Dieser prognostizierte Jahresverbrauch kann sich vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Hintergrund ist, dass von den Energieversorgern bei der Ermittlung z.B. auch die Temperaturen im Abrechnungszeitraum zur Gewichtung herangezogen werden. Wenn kein prognostizierter Jahresverbrauch vorliegt, weil z.B. kein vollständiges Abrechnungsjahr vorliegt, wird auf den Verbrauch zurückgegriffen, der beim Netzbetreiber für die Lieferstelle hinterlegt ist. Dieser berechnet sich auf Basis früherer Verbräuche vorangegangener Mieter bzw. Eigentümer.

Bei RLM-Kunden wird die Höhe des Entlastungsanspruchs folgendermaßen berechnet:

(1/12 * gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022) + Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember.

Bei Fernwärme entfällt der Abschlag nicht, sondern Sie erhalten eine Überweisung. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei Kunden mit einer Betriebskostenabrechnung 120% des September-Abschlags. Bei Kunden mit direkter Abrechnung erfolgt die Ermittlung über eine Durchschnittsberechnung der Abschläge der jeweils letzten Abrechnungsperiode (120% des Durchschnitts aus der Summe der Abschläge und der Zahl der Monate innerhalb des Abrechnungszeitraums). Dieser Betrag wird von uns zuverlässig bis spätestens 31.12. an Sie überwiesen.

Wenn Sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen. Sie erhalten die Soforthilfe von uns überwiesen. Wenn wir keine Kontoverbindung von Ihnen haben, bitten wir Sie, uns diese zeitnah mitzuteilen.

Beziehen Sie auch Strom und/oder Wasser von uns, müssen Sie hierfür die Beiträge ganz normal weiter bezahlen.

Wenn Sie Mieter sind und kein direktes Abrechnungsverhältnis mit der N‑ERGIE haben, erfolgt die Entlastung durch Ihren Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Damit wir die Entlastung im Bereich Fernwärme erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz weiterzugeben (§9 (5) EWSG).

Folgende Kunden-Daten müssen wir dazu weitergeben:

• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer

• Postanschrift

• Abschlagszahlung für September

• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Kleine Veränderungen können Großes bewirken. An vielen Stellen kann durch wenige Maßnahmen Energie gespart werden. So können wir alle gemeinsam dazu beitragen, ganz einfach Energie zu schonen. Unsere Energiespar-Tipps finden Sie hier.

Energie einsparen

Die N‑ERGIE ist sich darüber bewusst, dass die gestiegenen Energiepreise eine enorme Belastung bedeuten. Um die höheren Kosten etwas abzufedern, ist Energie einzusparen das wirksamste Mittel.

Auswirkung der Preisentwicklung auf Ihren Haushalt

Wie sich die Preisentwicklung konkret bei Ihnen auswirkt, können Sie individuell berechnen.

Unterstützungsangebote bei Zahlungsschwierigkeiten

Kund*innen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen, sollten aktiv und frühzeitig auf die N‑ERGIE zukommen, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Sollte es sich um ein einmaliges Zahlungsproblem handeln, kommt Ihnen die N‑ERGIE gerne mit einem Ratenplan entgegen. Bestehen die Zahlungsschwierigkeiten jedoch dauerhaft, ist es aktuell die einzige Alternative, bei staatlichen Einrichtungen, wie bspw. Jobcenter oder der zuständigen Sozialbehörde entsprechende Unterstützungsleistungen zu beantragen. Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist häufig der beste Ansprechpartner, wenn es um eine Übersicht der verschiedenen Unterstützungsangebote geht. Fragen Sie bitte dort nach.

Informationsbroschüre zu Soforthilfe und Preisbremsen