Informationen zu den
Preisbremsen
(Geschäftskunden)
Die Strom- Wärme- und Erdgaspreisbremse entlastet alle Unternehmen, die aktuell unter den hohen Energiekosten leiden. Diese setzen wir gesetzeskonform für Sie um. Aufgrund der hohen Komplexität kommt es dabei an manchen Stellen zu Verzögerungen.
Häufige Fragen zur Preisbremse
Wir haben im Folgenden für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremsen zusammengestellt.
Unternehmen, die jährlich weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom verbrauchen, erhalten 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für 40 ct/kWh brutto, also einschließlich aller Preisbestandteile.
Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Stromverbrauchs aus dem Jahr 2021 zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto, ohne Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen).
Die Kosten des Preisdeckels trägt der Bund.
Die Berechnung der Preisbremse erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Das Entlastungskontingent muss auf Basis des letzten bekannten Verbrauchs an der Entnahmestelle ermittelt werden. Dadurch ergibt sich bei sehr geringen Verbräuchen ein Entlastungsbetrag, der höher ist als die Verbrauchskosten. Zum 31. Dezember 2023 wird das gesamte Jahr 2023 betrachtet und gegebenenfalls zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert.
Diese Position nennt die Summe der Bruttokosten für Ihren Energieverbrauch aus allen Monaten, in denen Sie eine Entlastung aus dem Preisbremsengesetz erhalten haben.
Folgende Unternehmen sind von der Entlastung ausgeschlossen:
- Letztverbraucher, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (hingegen erhalten Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, eine Entlastung)
- Letztverbraucher mit Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt oder wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat
Die DBAV (Differenzbetragsanpassungsverordnung) gilt für Kunden mit einer Entlastungssumme von mindestens 4 Mio. Euro. Wenn Sie davon betroffen sind, haben Sie uns auch schon individuelle Höchstgrenzen für die Entlastung mitgeteilt.
In der DBAV ist geregelt, wie hoch der Differenzbetrag pro Kilowattstunde maximal sein darf. Der Betrag unterscheidet sich nach Sparte und nach Zeitraum:
Von Januar bis April 2023 erhalten Sie die volle Entlastung gemäß den Preisbremsengesetzen (ggf. bis zu der von Ihnen gemeldeten Höchstgrenze).
Für Wärme gilt von Mai bis Dezember 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 8 ct/kWh.
Für Erdgas gilt von Mai bis September 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 8 ct/kWh und von Oktober bis Dezember 2023 von 6 ct/kWh.
Für Strom gilt von Mai bis September 2023 ein maximaler Differenzbetrag von 24 ct/kWh und von Oktober bis Dezember 2023 von 18 ct/kWh.
Bereits gewährte Entlastungen ohne Berücksichtigung der DBAV werden mit der Endabrechnung glattgestellt.
Ja, Sparen lohnt sich mehr denn je!
Da nur für 80 Prozent bzw. 70 Prozent des maßgeblichen Verbrauchs der Preis durch die staatliche Unterstützung begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Energie einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die den gesetzlich gedeckelten Verbrauch überschreitet, gilt der höhere Vertragspreis.
Wenn Sie für März keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen ein Wert geschätzt.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.
Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in diesen Fällen die Verbrauchsprognose anzupassen.
Bei Doppeltarifzählern wird aus den Preisen für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ein gemittelter Preis gebildet. Dafür wird die Anzahl der Stunden im HT und im NT betrachtet und zueinander gewichtet. Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Referenzpreis von 13 ct/kWh netto.
Für Entnahmestellen mit geringeren Verbrauchswerten gilt bis 31. Juli 2023 ein Referenzpreis von 40 ct/kWh (brutto). Seit dem 1. August 2023 gilt für den NT ein Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Hier wird also nicht nur für Ihren Energiepreis, sondern auch für den Referenzpreis ein gemittelter Wert errechnet.
Die Schaltzeiten, also die Zeiten in denen HT und in denen NT gilt, legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlich diese auf seiner Internetseite.
In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.