Sie vermieten eine Immobilie? Unsere Angebote und Services für Sie.
Wenn Sie eine Immobilie vermieten, müssen Sie sich regelmäßig mit Energiefragen auseinandersetzen. Wir stehen Ihnen dabei gerne als zuverlässiger Partner zur Seite: Ob Parteiwechsel, spezielle Dienstleistungen oder persönliche Beratung rund ums Sanieren und Renovieren, wir unterstützen Sie dabei!
Bei allen Fragen rund um Ihre vermietete Immobilie steht Ihnen das spezialisierte Serviceteam von der N‑ERGIE gerne zur Verfügung.
Was ist bei einem Parteiwechsel zu beachten?
Was ist zu beachten, wenn jemand ein- oder auszieht? Damit es nicht zu Unstimmingkeiten kommt, haben wir Ihnen hier wichtige Tipps zusammengestellt:
Wer eine Immobilie mietet, ist grundsätzlich selbst verpflichtet, dem Energieversorger einen Ein- oder Auszug zu melden. Nach Absprache mit den Personen, die in Ihre Immobilie einziehen, können auch Sie dies erledigen. Dafür benötigen wir alle notwendigen Angaben von Ihnen. Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen bzw. der Person, die in Ihre Immobilie einzieht:
1. Angaben zur Immobilie
- Adresse und Zählernummern
2. Angaben zur Person die aus Ihrer Immobilie auszieht
- Auszugsdatum
- Zählerstände zum Auszugsdatum / Datum der Schlüsselübergabe
- Seine neue Adresse (hierhin schicken wir die Schlussrechnung)
- Aktuelle Kontaktdaten (E-Mail oder Telefonnummer)
- Information, ob eine Weiterbelieferung durch die N‑ERGIE an der neuen Adresse gewünscht ist
3. Angaben zur Person, die in Ihre Immobilie einzieht
- Einzugsdatum
- Zählerstände zum Einzugsdatum / Datum der Schlüsselübergabe
- Aktuelle Kontaktdaten (E-Mail oder Telefonnummer)
- Wenn vorhanden: Kundennummer bei der N ERGIE (Gilt für den Fall, dass der neue Mieter bereits Kunde der N ERGIE ist)
Um sich abzusichern, ist ein Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug die sichere Lösung. Darin können Sie gemeinsam alle relevanten Daten festhalten.
Ihre Mieter können Sie darüber hinaus bequem und schnell online anmelden. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Kunde werden“.
Sobald Ihr Mieter ausgezogen ist und uns seinen Auszug meldet, erfragen wir bei Ihnen als Eigentümer postalisch, wie die Immobilie genutzt wird.
Wenn Sie als Eigentümer in der leerstehenden Immobilie Energie oder Wasser verbrauchen, rechnen wir die Kosten hierfür mit Ihnen ab. Dabei bieten wir Ihnen für Strom und Erdgas spezielle Produkte für den Leerstand ohne Grundgebühr. Dieses Produkt ist befristet auf einen Leerstand von maximal einem Jahr.
Sollte in der Immobilie während des Leerstands (z. B. durch aufwändige Renovierungen) ein höherer Verbrauch anfallen, rechnen wir Sie zu den Konditionen der Grundversorgung ab.
Weitere Informationen zu unseren Leerstandstarifen finden Sie hier
Unsere Angebote und Dienstleistungen
Die N‑ERGIE bietet Ihnen mehr als die Lieferung von Energie und Wasser: Von einer neuen Heizung für 0,00 Euro Anschaffungskosten bis zur Ausstellung des erforderlichen Energieausweises oder dem Test des Trinkwassers auf Legionellen – mit den Produkten und Dienstleistungen der N‑ERGIE erhalten Sie immer ein Komplettservice-Paket zu Ihrer größtmöglichen Entlastung.
Sie haben noch Fragen?
Sie haben eine Immobilie gekauft und benötigen Unterstützung? Wir von der N‑ERGIE helfen Ihnen gerne bei der Bereitstellung und Lieferung von Energie und Wasser.
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Preise ERDGAS LEERSTAND bis 31.05.2023
Häufige Fragen und Antworten
Hier gibt es generell zwei Möglichkeiten:
1. War der Mieter selbst angemeldet, muss dieser seine Verträge kündigen. Die Abmeldung sollte zum Übergabedatum der Wohnung durchgeführt werden, da ab diesem Datum kein Strom mehr vom Mieter entnommen werden kann. Sie als Eigentümer übernehmen dann den Zähler für die Dauer des Leerstands und werden von uns angemeldet. Dafür gibt es einen speziellen Leerstandstarif, den wir Ihnen hierzu einstellen. Ihr Vorteil dabei: Wenn über den Zeitraum von einem Jahr kein Verbrauch auf dem betroffenen Zähler gemessen wird, fällt keine Grundgebühr an, die Anmeldung ist also vollkommen kostenlos.
Die genauen Regelungen für diesen Leerstandstarif finden Sie hier.
Sollten aufwändigere Renovierungsarbeiten anstehen, versorgen wir Sie gerne zu den Konditionen der Grundversorgung.
Um die Abmeldung des Mieters und Ihre Anmeldung korrekt verarbeiten zu können, benötigen wir folgende Daten. Sollten Sie aufgrund eines Mieterwechsels mit uns Kontakt aufnehmen, benötigen wir folgende Informationen:
- Übergabedatum
- Betroffene Zählernummer/n
- Abgelesene Zählerstände
- Verzugsadresse des Mieters
- Aktuelle Kontaktdaten des Mieters
Gemäß Grundversorgungsverordnung und unseren AGBs haben Mieter bei Auszug ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen.
Sollte Ihr Mieter also keine Weiterbelieferung an seiner neuen Adresse durch uns wünschen, muss er seine Belieferungsverträge mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen.
2. Sind Sie als Vermieter ohnehin schon angemeldet und rechnen die Nebenkosten mit Ihrem Mieter ab, ändert sich an unseren Daten nichts, bei Bedarf erstellen wir Ihnen aber gerne eine Zwischenabrechnung. So können Sie die entstandenen Kosten bequem mit Ihrem Mieter abrechnen.
Prinzipiell unser Vertragspartner. In der Regel ist das Ihr Mieter. Gerne können Sie uns die Zählerstände aus dem Übergabeprotokoll ebenfalls nennen.
Da bei einem Wohnungswechsel immer zwei Parteien beteiligt sind, wird hier die Verantwortung geteilt. Bei einer Abmeldung ohne gemeldeten Zählerstand wird die Abmeldung erst 14 Tage in die Zukunft durchgeführt und der ausziehende Mieter wird in seiner Bestätigung zum Auszug um eine Ablesung gebeten. Diese Aufforderung, einen Zählerstand zu melden, geht ebenfalls an den neuen Nutzer der Wohnung. Wird von beiden Seiten kein Zählerstand gemeldet, ist der Netzbetreiber, die N‑ERGIE Netz GmbH, zuständig, einen Zählerstand oder einen entsprechenden Ersatzwert zu beschaffen. Wird uns von beiden Seiten kein Zählerstand gemeldet, müssen wir häufig auf Basis eines „maschinell ermittelten“ (= „geschätzten“) Zählerstandes abrechnen.
Vom Ablauf ähnelt der Verkauf Ihres Objektes einer Umzugsmeldung, da die Konsequenz für Sie als Käufer oder Verkäufer die gleiche ist wie bei einem Mieterwechsel: Sie werden an- oder abgemeldet. Natürlich werden Wohnungen, die über den Verkauf hinweg vermietet sind, davon nicht betroffen sein. Jedoch müssen alle im leerstehenden Wohnungen und auch die Allgemeinzähler auf den neuen Eigentümer umgemeldet werden. Für die Mitteilung des Verkaufs werden die gleichen Daten benötigt, wie bei einem Mieterwechsel ergänzt um die Angaben zum Käufer. Es gelten ebenfalls die gleichen Fristen. Als Datum der Ummeldung ist auch hier das Datum der Übergabe an den neuen Eigentümer für uns maßgeblich.
Ein Zähleraustausch wird turnusmäßig durch den zuständigen Netzbetreiber, die NNG N‑ERGIE Netz GmbH vorgenommen, hierzu muss nichts unternommen werden, der Netzbetreiber wird bei Bedarf automatisch tätig. Bei einem Defekt nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und beschreiben uns diesen, wir kümmern uns dann um eine Beauftragung des Wechsels. Sollte ein Zähler nicht mehr benötigt werden, müssen die Leitungen im Haus durch einen Installateur vom Zähler entfernt werden. Dies wird zum Beispiel dann nötig, wenn eine Wohnung sehr lange leer steht und Sie die Grundgebühr einsparen möchten oder das Gebäude abgerissen wird. Der Installateur beauftragt dann den Abbau des Zählers beim Netzbetreiber. Die benötigten Formulare stellt der Netzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung. An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Ein Zähler wird erst immer dann schlussgerechnet, wenn dieser bei seinem Besitzer, dem Netzbetreiber, eingeliefert wurde oder von diesem abgeholt wurde. Einen Zählerstand für die Schlussabrechnung dokumentiert der Netzbetreiber, Sie brauchen sich hier um nichts zu kümmern.
Grundsätzlich ja. Natürlich besteht die Möglichkeit, die Sicherungen auszuschalten, um einem unerwünschten Stromfluss entgegenzuwirken.
In der Winterzeit werden aber auch die meisten leer stehenden Wohnungen mit elektronisch betriebenen Heizungen geheizt, hier fällt dann natürlich auch im Leerstand ein Stromverbrauch an. Außerdem sollte beachtet werden, dass auch das Licht in der Wohnung z. B. für Wohnungsbesichtigungen genutzt wird oder im Bedarfsfall Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen.
Sollte eine Stromentnahme absolut unmöglich gemacht werden müssen, besteht die Möglichkeit, den Strom zu sperren. Sind Sie sich absolut sicher, dass eine Wohnung oder ein Haus über Jahre nicht genutzt werden und/oder abgerissen wird, gibt es auch die Möglichkeit, den Zähler komplett zu entfernen. Sie sparen so die jährlich anfallende Grundgebühr.
Eine Anmeldung oder Kündigung ist dem Energieversorger gemäß Grundversorgungsverordnung und unseren AGBs immer 14 Tage vor dem Umzugsdatum bekanntzugeben. Wir empfehlen daher uns umgehend zu informieren, sobald Sie eine Kündigung für eine Wohnung erhalten oder Sie mit dem Mieter ein Übergabedatum vereinbart haben.
Weisen Sie Ihren Mieter bestenfalls in der Kündigungsbestätigung zum Mietvertrag darauf hin, wie Sie das Thema Ablesung und Abmeldung der Energieversorgung mit ihm handhaben möchten, damit es zu keinen Doppelmeldungen und Missverständnissen kommt.
Der Ein- oder Ausbau von Heizungsgeräten ist meldepflichtig. Am besten sollte das der Heizungsbauer wissen, den Sie mit den Umbaumaßnahmen betraut haben. Die NNG N‑ERGIE Netz GmbH stellt dazu auf Ihrer Internetseite ein Portal für Installateure zur Verfügung.
Über dieses Internetportal sendet der Heizungsbauer eine Fertigmeldung an die NNG, diese ist ein Formular, welches die Umbauarbeiten an der Heizungsanlage dokumentiert. Sollten Sie eine Fertigmeldung in Papierform vorliegen haben, schicken Sie uns diese einfach zu, gerne leiten wir diese an die NNG weiter.
Die Grundversorgung ist – wie der Name bereits verrät – die grundsätzliche Versorgung mit Energie. Der örtliche Grundversorger stellt erst einmal sicher, dass die Energie vorhanden ist, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Grundversorger für Nürnberg und ein ausgedehntes Gebiet um Nürnberg ist die N‑ERGIE. Natürlich bietet die N‑ERGIE neben der Grundversorgung noch weitere attraktive Vertragsangebote an. Diese sind für Sie als Vermieter vor allem dann interessant, wenn Sie eine Lieferstelle langfristig anmelden möchten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie diese zur eigenen Nutzung erworben haben oder eine Wohnung/Haus aufwändig renoviert oder saniert werden müssen. Wenn Sie eine Lieferstelle vermieten, genießt Ihr jeweiliger Mieter zuerst die Vorzüge der Grundversorgung, ob er das so beibehalten möchte oder aber ein kostengünstigeres Vertragsprodukt nutzen möchte, entscheidet dieser dann immer individuell.
Die Kosten für die Stromentnahme gliedert sich in diese beiden Preisbestandteile auf. Dabei ist der Grundpreis fix und wird nach der Dauer der Stromentnahme berechnet. Enthalten sind in diesem zum Beispiel die Kosten für das Messwesen, diese werden an den zuständigen Netzbetreiber abgeführt. Daher ist die Höhe des Grundpreises für die N‑ERGIE auch kaum beeinflussbar. Der Arbeitspreis wir pro entnommener kWh oder m³ (bei Wasser) abgerechnet. Zusammen mit weiteren Preisbestandteilen wie Stromsteuer und gesetzlichen Umlagen bildet er den Energiepreis. Später finden Sie diesen auf Ihrer Jahres-, Zwischen- oder Schlussabrechnung wieder.
Bei dem Produkt Heizstrom wird Wärme mit Hilfe von Strom erzeugt. Dies geschieht mit Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen.
Im Stadtgebiet Nürnberg werden Sie durch die N‑ERGIE mit Trinkwasser versorgt. In Mehrfamillienhäusern kümmert sich meist der Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer um die Anmeldung des Wasseranschlusses für das gesamte Gebäude. Wenn Sie Gebäudeeigentümer sind und einen Wasseranschluss anmelden möchten, können Sie das über die Seite "Kunde werden" tun.
Bei Probeentnahmen arbeiten wir mit unseren Partnern aus dem Handwerk zusammen. Diese sitzen maßgeblich in Mittelfranken, aber auch vereinzelt in den angrenzenden Regierungsbezirken von Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben und Unterfranken. Die Dienstleistung bieten wir entsprechend dort an.
Ja, das ist es. Bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten bekommt der Eigentümer die kumulierten Verbrauchsdaten. Dafür ist keine Vollmacht der Mieter notwendig.
Bei allen anderen Gebäuden kann der Eigentümer Rechnungsduplikate erhalten. Dies ist ausschließlich mit der Vollmacht der Mieter möglich.