Informationen zu Entlastungen 2022 & 2023

Die aktuelle Energiekrise hat viele unserer Kund*innen, aber auch uns, vor große Herausforderungen gestellt. Auf dieser Seite haben wir die Eckpunkte der staatlichen Entlastungsmaßnahmen „Soforthilfe Dezember 2022“ und „Preisbremse 2023“ für Sie zusammengefasst

Die Regelungen zur Preisbremse sind zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.

Als Ihr Energieversorger haben wir die gesetzlichen Änderungen und Entlastungen im Sinne unserer Kund*innen umgesetzt. Wir bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Vertrauen.

Aktuelles (Entlastung, Zahlung & Rechnung)

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen hat sich bei uns leider stark verzögert. Bei der überwiegenden Mehrheit unserer Kunden sind die Umsetzungen abgeschlossen. Dennoch kommt es vereinzelt noch zu Verzögerungen aufgrund von Bearbeitungsrückständen und vereinzelten Sonderfällen. Bitte beachten Sie dazu folgende Informationen:

  • Rechnungen für Erdgas & Wärme für Zeiträume ab Januar 2024:
    Aufgrund von Fehlern in der Abrechnungssoftware ist es aktuell noch nicht möglich Abrechnungen für Erdgas und Wärme für den Zeitraum ab Januar 2024 zu stellen. Wir arbeiten mit Hochdruck an der kurzfristigen Fehlerbehebung. Abrechnungen für Privatkunden mit Abrechnungszeitraum bis 30.12.2023 und für Strom (alle Abrechnungszeiträume) werden erstellt. Hier kann es noch in wenigen Einzelfällen zu Verzögerungen kommen.
  • Ratenpläne und Mahnungen:
    Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Nachzahlungen für die letzten Monate zu begleichen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. In einigen Fällen besteht die Option einer Ratenzahlung. Bitte beachten Sie aber, dass wir trotz der Verzögerungen keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der offenen Posten haben.
  • Anfragen an unseren Kundenservice:
    Wir bearbeiten alle Anfragen mit Hochdruck. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation erreichen uns derzeit aber sehr viele Anfragen. Es kommt zu Verzögerungen und zeitweise schlechter telefonischer Erreichbarkeit. Durch die verzögerte Bearbeitung entstehen Ihnen keine Nachteile. Danke für Ihre Geduld.

Tipps zum Energiesparen

Informationen zu den Preisbremsen im Detail

Wir haben die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme zuverlässig für Sie umgesetzt. Diese gelten für das Jahr 2023.

Sollten Sie über 30.000 kWh Strom bzw. 1,5 Mio. kWh Erdgas/Wärme pro Jahr verbrauchen, gelten für Sie abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier.

Diese Position nennt die Summe der Bruttokosten für Ihren Energieverbrauch aus allen Monaten, in denen Sie eine Entlastung aus dem Preisbremsengesetz erhalten haben.

Bei Kund*innen, die nun ihre Rechnung erhalten, ist es möglich, dass der neue Abschlag trotz Entlastung höher ist als bisher. Das liegt an zwei Gründen:

  • Bei der Abschlagsermittlung ziehen wir immer die aktuellen Preise heran. Diese sind trotz Preisbremse und Preissenkung zum 1. Juni 2023 deutlich höher als die Preise aus dem Jahr 2022, zu denen die alten Abschläge berechnet wurden. Sowohl Preisbremse als auch neue Preise liegen über dem Niveau vergangener Jahre.
  • Aufgrund der Verzögerung in der Rechnungsstellung ist der Abrechnungszeitraum verkürzt, d.h. die jährlichen Gesamtkosten verteilen sich nun auf weniger Monate (Abschläge). Dadurch ist der einzelne Abschlag höher.

Die Jahresverbrauchsprognose bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung Ihrer Entlastung durch die Preisbremsen. Beim Strom verwenden wir – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei Gas und Wärme ist die Verbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen Schätzwert, der von Ihrem tatsächlichen bzw. vergangenen Verbrauch abweichen kann.

Das Entlastungskontingent bezeichnet die Menge an Strom, Gas bzw. Wärme, für die die reduzierten Preise gelten. Es beträgt für Stromverbräuche bis 30.000 Kilowattstunden und Gas- bzw. Wärmeverbräuche bis 1,5 Millionen Kilowattstunden 80% der Jahresverbrauchsprognose.

Für dieses Entlastungskontingent gilt der der gesetzlich festgelegte Referenzpreis. Dieser beträgt je Kilowattstunde

  • 40 Cent für Strom
  • 12 Cent für Gas
  • 9,5 Cent für Wärme

Der Entlastungsbetrag ist der Geldbetrag, um den sich Ihre Energiekosten durch die Preisbremsen reduzieren. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis multipliziert mit dem Entlastungskontingent. Den Gesamtbetrag verteilen wir gleichmäßig auf Ihre monatlichen Abschläge.

Beispiel: Sie haben einen prognostizierten Jahresstromverbrauch von 10.000 Kilowattstunden und einen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis von 46 Cent. Das Entlastungskontingent beträgt 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs, also 8.000 Kilowattstunden. Der Referenzpreis liegt bei 40 Cent. Die Differenz zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis beträgt also 6 Cent. Daraus ergibt sich ein Entlastungsbetrag von insgesamt 480 Euro (6 Cent x 8.000 Kilowattstunden) bzw. 40 Euro monatlich.

Ja, sparen lohnt sich auch weiterhin mehr denn je! Und das aus zwei Hauptgründen:

  • Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
  • Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer nun unter 80% des prognostizierten Verbrauchs liegt, erhält im Rahmen der Jahresrechnung zusätzlich Geld zurück. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Ein negativer Gesamtrechnungsbetrag, also die Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus ist ausgeschlossen. Das heißt: Auch eine sehr hohe Verbrauchsreduktion wird nur bis zum Rechnungsbetrag Null angerechnet, man bekommt also nicht mehr zurück als man über die Abschlagszahlung tatsächlich für seinen Energie- oder Wärmeverbrauch bezahlt.

Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und Erdgas- bzw. Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden ist immer der sogenannte „prognostizierte Verbrauch“ relevant. Konkret ist bei Stromkunden die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich, bei Erdgas- bzw. Wärmekunden die Verbrauchsprognose des Energieversorgers vom September 2022. Von diesen Verbrauchsprognosen unterliegen jeweils 80% dem Preisdeckel, d.h. für 80% der Menge laut Verbrauchsprognose gilt der subventionierte Preis.

Wenn Sie für März keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.

Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen ein Wert geschätzt.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Eine Änderung der Daten von Seiten der N‑ERGIE ist nicht möglich.

Die N‑ERGIE verwendet gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in diesen Fällen die Verbrauchsprognose anzupassen.

Bei Doppeltarifzählern wird aus den Preisen für Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ein gemittelter Preis gebildet. Dafür wird die Anzahl der Stunden im HT und im NT betrachtet und zueinander gewichtet. Für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt ein Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto.

Seit dem 1. August 2023 gilt für den NT ein Referenzpreis von 28 ct/kWh (brutto). Hier wird also nicht nur für Ihren Energiepreis, sondern auch für den Referenzpreis ein gemittelter Wert errechnet.

Die Schaltzeiten, also die Zeiten in denen HT und in denen NT gilt, legt der jeweilige Netzbetreiber fest und veröffentlich diese auf seiner Internetseite.

Durch Ihr verantwortungsbewusstes Handeln profitieren Sie bereits ökologisch und ökonomisch. Eine zusätzliche Entlastung ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.

In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.

Weitere Fragen anzeigen

Informationen zur Soforthilfe

Um die Zeit bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat die Bundesregierung für den Dezember 2022 die Soforthilfe vorgesehen. Bei Erdgaskunden wurde der Dezember-Abschlag ausgesetzt (der tatsächliche Erstattungsbetrag wird auf der nächsten Rechnung berücksichtigt und mit dem erlassenen Abschlag verrechnet). Wärmekunden wird die Soforthilfe bis Ende Dezember 2022 überwiesen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Beim Erlass des Dezember-Abschlags (Erdgas) handelt es sich um die sogenannte "vorläufige Leistung". Die eigentliche Soforthilfe wird beim Erdgas auf Basis des prognostizierten Verbrauchs (Stand September) und der Erdgas-Preise vom Dezember berechnet (zur genauen Berechnung siehe die jeweiligen Fragen/Antworten hierzu). Bei der nächsten Rechnung werden dann immer die tatsächlichen Verbrauchskosten, die geleisteten Abschläge und die Soforthilfe miteinander verrechnet. Der Gedanke des Gesetzes ist, dass im Idealfall die gutgeschriebene Soforthilfe in der Rechnung den erlassenen Abschlag wieder ausgleicht. Meist kommt es aber zu Abweichungen.

Es gibt verschiedenene Gründe, warum es zwischen der eigentlichen Soforthilfe und dem zunächst erlassenen Abschlag zu Unterschieden kommen kann:

- ein Grund kann z.B. sein, dass die Abschläge von Ihnen selbst oder in Absprache mit einem unserer Kundenberater angehoben oder gesenkt wurden. Während die Abschläge also variabel sind, bleibt der prognostizierte Verbrauch ein fixer Wert.

- der prognostizierte Jahresverbrauch im September kann sich von Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden, da die Verbräuche z.B. auch gradtagsbereinigt werden.

- wenn Sie seit September eine Zählerstandsablesung hatten, schreibt das Gesetz dennoch die Verwendung des Verbrauchswerts vom September vor.

- zudem werden Rabatte und Boni bei der Berechnung der Soforthilfe nicht berücksichtigt.

Die Berechnung und Ermittlung ist vom Gesetzgeber vorgegeben und kann von uns nicht beeinflusst werden, da es sich um staatliche Leistungen handelt, die wir "durchreichen".

Bei Fernwärme entfällt der Abschlag nicht, sondern Sie erhalten eine Überweisung. Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei Kunden mit einer Betriebskostenabrechnung 120% des September-Abschlags. Bei Kunden mit direkter Abrechnung erfolgt die Ermittlung über eine Durchschnittsberechnung der Abschläge der jeweils letzten Abrechnungsperiode (120% des Durchschnitts aus der Summe der Abschläge und der Zahl der Monate innerhalb des Abrechnungszeitraums).

Wenn Sie uns keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen. Sie erhalten die Soforthilfe von uns überwiesen. Wenn wir keine Kontoverbindung von Ihnen haben, bitten wir Sie, uns diese zeitnah mitzuteilen.

Beziehen Sie auch Strom und/oder Wasser von uns, müssen Sie hierfür die Beiträge ganz normal weiter bezahlen.

Damit wir die Entlastung im Bereich Fernwärme erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft- und Klimaschutz weiterzugeben (§9 (5) EWSG).

Folgende Kunden-Daten müssen wir dazu weitergeben:

• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer

• Postanschrift

• Abschlagszahlung für September

• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Kleine Veränderungen können Großes bewirken. An vielen Stellen kann durch wenige Maßnahmen Energie gespart werden. So können wir alle gemeinsam dazu beitragen, ganz einfach Energie zu schonen. Unsere Energiespar-Tipps finden Sie hier.

Energie einsparen

Die N‑ERGIE ist sich darüber bewusst, dass die gestiegenen Energiepreise eine enorme Belastung bedeuten. Um die höheren Kosten etwas abzufedern, ist Energie einzusparen das wirksamste Mittel.

Unterstützungsangebote bei Zahlungsschwierigkeiten

Kund*innen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen, sollten aktiv und frühzeitig auf die N‑ERGIE zukommen, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Sollte es sich um ein einmaliges Zahlungsproblem handeln, kommt Ihnen die N‑ERGIE gerne mit einem Ratenplan entgegen. Bestehen die Zahlungsschwierigkeiten jedoch dauerhaft, ist es aktuell die einzige Alternative, bei staatlichen Einrichtungen, wie bspw. Jobcenter oder der zuständigen Sozialbehörde entsprechende Unterstützungsleistungen zu beantragen. Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist häufig der beste Ansprechpartner, wenn es um eine Übersicht der verschiedenen Unterstützungsangebote geht. Fragen Sie bitte dort nach.

Informationsbroschüre zu Soforthilfe und Preisbremsen